Pflegegeld & Voraussetzungen

Vollstationäre Pflege

Gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen wird vollstationäre Pflege gewährt, wenn die Möglichkeiten einer häuslichen Pflege ausgeschöpft sind oder aufgrund einer Krisensituation eine Pflegeversorgung im häuslichen Bereich nicht sichergestellt ist. Dies beinhaltet die umfassende pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung sowie die soziale Betreuung. Werden die Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse abhängig von der Pflegeeinstufung einen pauschalen Sachleistungsbetrag.

Kurzzeitpflege

Wer Angehörige zu Hause pflegt und betreut, will einmal ausspannen oder benötigt unter Umständen wegen eigener Erkrankung Entlastung. Darüber hinaus kann sich nach einem Krankenhausaufenthalt die Frage nach einer geeigneten Nachversorgung stellen. Für diese Fälle stellen wir Kurzzeit-Pflegeplätze zur Verfügung, die wir – abhängig von der jeweiligen Belegungssituation – anbieten können.

Die Pflegekassen übernehmen bei vorhandener, anerkannter Pflegeeinstufung bis zu 28 Kalendertage pro Jahr einen Teil der Aufwendungen. Die Höhe der Leistungen beträgt bis zu 1.612,- Euro pro Kalenderjahr und wird unabhängig vom Pflegegrad gewährt.

Als Eigenanteil des Pflegebedürftigen sind im Wesentlichen dann noch die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und der Investitionskostenanteil (siehe Heimentgelte) zu tragen.

Verhinderungspflege

Sind in einem Kalenderjahr bereits die 28 Tage Kurzzeitpflege ausgeschöpft worden, können nach Rücksprache und Genehmigung durch die Pflegekasse noch einmal bis zu 28 Tage Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, sofern ein anerkannter Pflegegrad mindestens 6 Monate vorliegt.

Bei der Verhinderungspflege gelten die gleichen Konditionen und Rahmenbedingungen wie bei der Kurzeitpflege (s. Punkt Kurzzeitpflege).