Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist ein Angebot für Personen, die vorübergehend professionelle Pflege, Unterkunft und Verpflegung benötigen. Sie ist für pflegende Angehörige als eine Entlastung der Pflegesituation gedacht und bietet eine sichere Betreuungsform in Veränderungsphasen für den Gepflegten. Daher sollten sich Angehörige von Pflegebedürftigen den Anspruch auf die bezuschusste Kurzzeitpflege geltend machen.

Sie wird in Anspruch genommen, wenn

  • nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege im häuslichen Bereich noch nicht sichergestellt werden kann, oder
  • die Angehörigen bzw. die Pflegepersonen einmal ausspannen möchten oder wegen Urlaub oder Erkrankung die Pflege nicht leisten können.

Die Betreuung und Versorgung im Rahmen der Kurzzeitpflege kann beliebig, für einige Tage oder Wochen, in unserem Hause erfolgen.

... und für die Kurzzeitpflege gilt:

Die Kurzzeitpflege umfasst sämtliche Leistungen der stationären Pflege.

Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt entsprechende Kosten in Höhe von 1.612,00 Euro für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612,00 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag steht dann für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125,00 Euro für die Leistungen der Kurzzeitpflege verwenden.