VERHINDERUNGSPFLEGE
Wenn pflegende Angehörige wegen Urlaub oder Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angehörigen zu pflegen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass eine Ersatzpflege durch die Pflegekasse bezahlt wird.
Ist im Kalenderjahr bereits die Kurzzeitpflege ausgeschöpft, kann nach Rücksprache und Genehmigung durch die Pflegekasse noch einmal Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, sofern ein anerkannter Pflegegrad seit mindestens 6 Monaten vorliegt.
Bei der Verhinderungspflege gelten die gleichen Konditionen und Rahmenbedingungen wie bei der Kurzeitpflege (s. Punkt Kurzzeitpflege).