Kurzzeitpflege
Die Pflege von Angehörigen zu Hause ist oftmals sehr kräftezehrend. Für die Pflegenden ist es schwer selbst einmal „abschalten“ zu können, da die Sorge um das Wohl geliebter Angehöriger in den Lebensmittelpunkt rückt. Wer Angehörige zu Hause pflegt und betreut, bedarf deshalb auch der Möglichkeit ausspannen zu können, um die Pflege aufrecht zu erhalten. Aufgrund einer eigenen Erkrankung kann zudem die Notwendigkeit der eigenen Entlastung hinzukommen. Darüber hinaus kann sich nach einem Krankenhausaufenthalt die Frage nach einer geeigneten Nachversorgung stellen. Für diese Fälle stellen wir Kurzzeit-Pflegeplätze zur Verfügung, die wir – abhängig von der jeweiligen Belegungssituation – anbieten können.
Die vorübergehende Betreuung in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) können pflegebedürftige Menschen in Anspruch nehmen, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht oder noch nicht möglich ist.
Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt entsprechende Kosten in Höhe von 1.612,00 Euro für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612,00 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag steht dann für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125,00 Euro für die Leistungen der Kurzzeitpflege verwenden.
Als Eigenanteil des Pflegebedürftigen sind im Wesentlichen dann noch die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und der Investitionskostenanteil (siehe Heimentgelte) zu tragen.